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Allgemeine Geschäftsbedingungen Schnakenberg Computer-System Vertribs GmbH (AGB)
$ 1 Geltung der Bedingungen
(1)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigungen des Verkäufers.
(2)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)
Dem Käufer durch den Verkäufer ausgehändigte Proben gelten als Muster durchschnittlicher Beschaffenheit und Qualität. Sie bleiben im Eigentum des Verkäufers.
(4)
Verkaufsangestellte des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise und Lieferkosten
(1)
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise oder an seine jeweils gültige Preisliste für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf einer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
(2)
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden vom Verkäufer gesondert berechnet.
(3)
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial, sowie die Kosten einer etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
(4)
Im Falle der Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung hat der Käufer die Kosten der Fracht zu verauslagen. Der Käufer ist sodann berechtigt, den Gesamtrechnungsbetrag um die Position der Frachtkosten zu kürzen. Der Verkäufer hält sich an die in seinen Angeboten angegebenen Fracht- und Versandkosten für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Nach Ablauf der Frist stellt der Verkäufer dem Käufer die am Tag der Lieferung geltenden Versandkosten in Rechnung.
§ 4 Gefahrenübergang
(1)
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die transportausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlässt.
(2)
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem ihm zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1)
Die verbindliche Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist bedarf der Schriftform.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, welche dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem Lieferanten des Verkäufers oder dessen Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Lieferungen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)
Dauert die Lieferung- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von durch den Verkäufer nicht zu vertretenden Ereignissen länger als einen Monat an, ist der Käufer nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mind. zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht kann vom Käufer nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der dem Verkäufer gesetzten Nachfrist ausgeübt werden.
(4)
Der Verkäufer ist jeder Zeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(5)
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus.
(6)
Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.
§ 6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware ohne rechtlichen Grund, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware zu setzen. Nimmt der Käufer die Ware innerhalb dieser Frist nicht ab, so ist der Verkäufer nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 7 Zahlung
(1)
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wurde ein Skontoabzug vereinbart, so wird dieser vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt- und Frachtkosten in Abzug gebracht.
(2)
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks des Käufers anzunehmen. Nimmt der Verkäufer Wechsel oder Schecks an, so erfolgt deren Annahme nur erfüllungshalber.
(3)
Dem Verkäufer steht das Recht zu, durch den Käufer geleistete Zahlungen zunächst auf zu dessen Lasten bestehende ältere Verbindlichkeiten anzurechnen, soweit er den Käufer umgehend nach Verrechnung hierüber informiert. Sind aufgrund der älteren Verbindlichkeiten bereits Kosten aus Zinsen zu Lasten des Käufers aufgelaufen, so ist der Verkäufer berechtigt, durch den Käufer geleistete Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
(4)
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(5)
Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen – werden insbesondere Schecks nicht eingelöst oder die Zahlungen des Käufers eingestellt – so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem in vorgenannten Fällen berechtigt, vom Käufer die Erbringung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 8 Gewährleistung
(1)
Die Waren werden frei von Herstellungs- und Materialmängeln geliefert.
(2)
Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(3)
Der Verkäufer erbringt seine Leistungen in der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Zusicherungen und Garantien (insbesondere Beschaffenheitsgarantien) werden vom Verkäufer nicht übernommen, sofern nicht etwas anderes unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Käufer muss der Kundendienstabteilung des Verkäufers Mängel der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich mitteilen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Überprüfung der Ware innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5)
Werden Verarbeitungs- oder Einbauanweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder Änderungen an den Waren vorgenommen, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Sachmängelgewährleistungsansprüche, sofern der Käufer die substantiierte Behauptung des Verkäufers, erst dieser Umstand habe den Sachmangel herbeigeführt, nicht widerlegen kann.
(6)
Das Recht des Käufers, wegen Sachmängeln vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen. Im Falle des Vorliegens eines Sachmangels ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1)
Sämtliche Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus der laufenden Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer zustehen) im Eigentum des Verkäufers.
(2)
Verarbeitungen oder Umbildungen der Ware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung der Ware, so geht das (Mit-) Eigentum des Käufers an der durch die Verbindung hergestellten Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer über. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers für diesen unentgeltlich. Ware, an welcher dem Verkäufer ein (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Nachfolgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Verkäufers. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) im Hinblick auf die Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen.
(4)
Im Fall von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Fall von Pfändungen, ist der Dritte auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und der Verkäufer unverzüglich über den Zugriff Dritter in Kenntnis zu setzen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, hat hierfür der Käufer aufzukommen.
(5)
Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers – insbesondere im Falle von Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Aufrechungsverbot
Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer mit Gegenforderungen nur für den Fall aufrechnen, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Haftung
Schadenersatzansprüche des Käufers sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers vorliegt. Selbiges gilt für das Verhalten von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen, sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2)
Soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Ort der Hauptniederlassung des Verkäufers.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen einer sonstigen Vereinbarung unwirksam, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen der Parteien nicht berührt.
§ 14 Abwehrklausel
Anders lautende Bedingungen des Käufers – soweit sie diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers widersprechen oder diese ergänzen – gelten nicht.